Allgemeine Geschäftsbedingungen (GTC)

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der Firma Lumitoys GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt, und dem jeweiligen Kunden, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
2. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
3. Diese Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
4. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf der Internetseite des Auftragnehmers stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB ist erst die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber.
2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebotes durch den Auftragnehmer zustande. Diese erfolgt in der Regel durch den Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail. Auch (Vorkasse-)Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gelten als Auftragsbestätigung.
3. Der Auftraggeber hat etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich anzuzeigen und diese zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als richtig und wird für beide Parteien verbindlich.

§ 3 Preise
1. Die Preise der Ware des Auftragnehmers werden auf Basis eines Wechselkurses erstellt, weshalb eine endgültige und genaue Berechnung der Preise erst nach vollständiger Abwicklung des jeweiligen Geschäftes möglich ist. Maßgeblich sind hierbei die jeweiligen Wechselkurse am Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich aufgrund der vorgenannten Wechselkursschwankungen ausdrücklich die Möglichkeit einer Preiskorrektur sowie eine eventuell resultierende Nachbelastung des Auftraggebers vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Auftragsausführung eine solche wechselkursbedingte Preisanpassung notwendig werden sollte.
2. Sollten sich nach Auftragsbestätigung die Material- oder Lohnkosten des Auftragnehmers oder die Bezugskosten bei dessen Vorlieferanten erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die dem Auftragnehmer bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind hierbei vom Auftraggeber zu erstatten.
3. Alle Preise verstehen sich ab Lager Hagen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie Porto, Versand- und Verpackungskosten. Durch Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Listen automatisch ihre Gültigkeit.

§ 4 Zahlung
Rechnungen werden unter dem Datum des Tages des Warenversands erstellt. Die Zahlung der Ware erfolgt bei Versand per Nachnahme/Vorauskasse und bei Abholung in bar. Rechnungslieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers; die Zahlungsfrist beträgt hierbei 14 Tage ohne Skontoabzug.

§ 5 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem aktuellen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen befreit ihn von sämtlichen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen und den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist dieser berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.

§ 6 Lieferung
1. Der Versand der Ware ist, soweit nicht anders vereinbart, nur per Nachnahme bzw. gegen Vorkasse möglich. Eine Abholung kann nur gegen Barzahlung erfolgen.
2. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber ist bei Lagerware der Warenausgang aus dem Lager des Auftragnehmers. Liefertermine und –fristen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt worden sind und gelten unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieses gilt auch für Aufträge mit fixer Lieferterminvorgabe des Auftraggebers. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages oder dessen Abwicklung, wie z.B. zusätzliche Produktionsmuster, welche den weiteren Ablauf der Auftragsabwicklung beeinflussen, verlängert sich der Lieferzeitraum dementsprechend.
4. Lieferfristen gelten mit dem rechtzeitigen Verlassen der Ware aus dem Lager des Auftragnehmers als eingehalten, wobei national von einer Zustellung durch das Transportunternehmen am nächsten Arbeitstag ausgegangen wird. Bei Waren, welche mit Versand ab Herstellerland angeboten wurden, gelten Liefertermine mit der rechtzeitigen Übergabe an das Transportunternehmen im Herstellerland als eingehalten, zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen bei Zulieferern oder ähnlichen Ereignissen. Die Vertragspartner sind für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit zu beheben sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne eine Verpflichtung von Schadensersatz oder einer Nachlieferung ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt berührt die Forderungen des Auftragnehmers aus etwaigen bereits erfolgten Teillieferungen nicht.
6. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges, hat dieser nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist und bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Dieser beläuft sich auf 0,5% pro voller Verzugswoche (Kalenderwoche) des Verzugs, maximal jedoch auf 5,0 % des Nettowarenwerts der betreffenden Artikel laut Rechnung der vom Verzug betroffenen Lieferung. Dieser Betrag kann entsprechend vom Auftraggeber bei Begleichung der betroffenen Rechnung in Abzug gebracht werden. Weitere Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus dem vorgenannten Lieferverzug sind ausgeschlossen. Alternativ kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei er dem Auftragnehmer das weitere Vorgehen hierzu auf Anfrage schriftlich in angemessener Zeit mitzuteilen hat. Dem Auftragnehmer bis dahin entstandene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Versand ohne ein Verschulden des Auftragnehmers unmöglich werden, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
7. Der Auftragnehmer behält sich vor, Lieferungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Belieferung von Voraussetzungen abhängig zu machen. Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, auch bei für den Auftraggeber geschützten Artikeln, bleiben grundsätzlich das alleinige Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge (auch anteilige) Kosten vom Auftraggeber bezahlt wurden, oder diese Kosten(-anteile) mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Kooperation besteht von Seiten des Auftragnehmers keine Verpflichtung auf Kostenerstattung an den Kunden für die Werkzeuge, Vorrichtungen oder Teile hiervon. Bei Auslandslieferungen gehen alle Entsorgungskosten (Batterieentsorgung, EAR, …) im Empfängerland zu Lasten des Auftraggebers.
8. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
9. Abweichende Mehr- oder Minderliefermengen im Rahmen der handelsüblichen Mengentoleranzen von bis zu 10 % sind zulässig, zu tolerieren und dürfen von uns berechnet werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen und künftigen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart. Hierzu tritt der Auftraggeber bereits bei Vertragsabschluss alle ihm aus dem Weiterverkauf oder aus sonstiger Verwendung der Ware zustehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der gelieferten Ware durch begonnene oder abgeschlossene Verarbeitung oder Umbildung findet nicht statt.
2. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum des Auftragnehmers. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen den Abnehmer der Ware schriftlich zu benennen.

§ 8 Kennzeichnung gemäß Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Der Auftragnehmer hält seine Produkte mit seinen Daten als Inverkehrbringer gekennzeichnet für den Auftraggeber bereit und versieht diese im Auftragsfall zum Selbstkostenpreis mit den Firmendaten bzw. den gewünschten Daten des Auftraggebers als Vertriebsanschrift gemäß GPSG. Hierzu hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Auftragsklarheit den Text und die gewünschte Stelle zur Anbringung am Produkt zu nennen. Sollte der Auftragnehmer hierzu keine Information erhalten, so geht er davon aus, dass der Auftraggeber die Ware mit dem Auftragnehmer als Inverkehrbringer gekennzeichnet nutzen wird. Der Auftragnehmer bietet eine gesonderte Prüfung der für den jeweiligen Auftraggeber bestimmten Lieferung nach CE / RoHS durch ein zugelassenes Testlabor zum Selbstkostenpreis an.

§ 9 Verpackungseinheiten
Der Warenversand erfolgt generell in geschlossenen Verpackungseinheiten. Bei einigen Artikeln ist auch der Versand in kleineren Stückzahlen möglich. Der Auftragnehmer behält sich hierbei die Berechnung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Bruttowarenwertes vor. Weiterhin gilt eine Über- / Unterlieferung von maximal 10% als akzeptiert. Bei Versand von Warenmustern wird zusätzlich eine allgemeine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- € berechnet. Mustersendungen können nicht zurückgenommen werden.

§ 10 Rücksendung
Die Rücksendung bereits gelieferter Ware – nur unbeschädigt und originalverpackt – ist ausschließlich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und zu Lasten des Auftraggebers möglich. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme unfrei gesendeter Ware zu verweigern. Bei Rücknahme fehlerfreier Ware hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 30% des Bruttowarenwertes gegen den Auftraggeber. Gleiches gilt für Nichtabholung/Annahmeverweigerung.

§ 11 Sachmängel und Haftung
1. Die gesetzliche Gewährleistung für veräußerte Ware wird hiermit ausdrücklich auf zwölf Monate ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche findet § 11 Ziffer 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Lieferungen sofort nach Erhalt sowohl auf ihre technische Verarbeitung als auch auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sind. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind Mängelrügen von erkennbaren Mängeln oder Schäden unverzüglich zu erheben. Mängel gelten insbesondere dann als erkennbar, wenn sie nach dem Auspacken oder bei Vornahme einer Funktionsprobe ersichtlich sind. Der Auftraggeber ist zur Durchführung einer Funktionsprobe verpflichtet. Die Überprüfung der Ware hat vor Verwendung, Installation, Einbau oder Weiterverwendung zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
3. Vor Ersatzleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zu prüfen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übersendung von Warenmustern zunächst zu seinen Lasten. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt; die Portokosten für die günstigste mögliche Versandart werden durch den Auftragnehmer erstattet. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
4. Gelingt ein Nachbesserungsversuch innerhalb angemessener Frist nicht und schlagen auch zwei weitere Nachbesserungsversuche fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag anteilig zurückzutreten. Statt zurückzutreten, kann der Auftraggeber den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern. Die Minderung erfolgt nach den Vorschriften des § 441 BGB.
5. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag des anteiligen Kaufpreises beschränkt.
6. Warenmuster sowie Abbildungen, Maße, Zeichnungen und sonstige Angaben in Katalogen, Preislisten und anderweitigen Publikationen bezüglich der Produkte des Auftragnehmers sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, können geringfügige Abweichungen zu der gelieferten Ware aufweisen und sind insofern für den Auftragnehmer unverbindlich. Geringfügige Abweichungen in Format, Farbe, Gewicht oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck oder technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und sind ausdrücklich gestattet. Farbabweichungen von ca. +/- zwei Pantonewerte im Umfeld sind ausdrücklich gestattet. Diese Abweichungen gelten nicht als Mangel und sind somit kein Rückgabegrund. Ebenfalls werden die Produkte des Auftragnehmers aus verschiedenen Materialien hergestellt, welche für die Bedruckung einen unterschiedlich guten Haftgrund liefern. Somit kann es bei einigen Artikeln zu einem leicht abzulösenden Druck kommen, was ausdrücklich keinen Mangel darstellt. Der Auftraggeber hat sich über die entsprechenden Gegebenheiten vor Bestellung des Drucks umfänglich bei dem Auftragnehmer zu informieren.
7. Eine begonnene Ver- oder Bearbeitung der Ware seitens des Auftraggebers bedeutet Verzicht auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art.
8. Von der Mängelrücknahme ausgenommen sind Artikel, welche mit der Zusatzleistung „Gold-Service“ geordert wurden, da diese vor Versand einzeln geprüft werden. Ansonsten gelten die allgemein üblichen Fehlerquoten für Asienimporte als akzeptiert.
9. Fehler oder Beschädigungen, welche durch unsachgemäßen Umgang des Auftraggebers mit der Ware entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Fehler, welche auf unsachgemäßen Transport zurückzuführen sind, sind vom Auftraggeber beim Transporteur geltend zu machen.

§ 12 Druckaufträge/Sonderanfertigungen/Spezialimporte
1. Bei Erteilung von Druckaufträgen, Aufträgen für Sonderanfertigungen oder Spezialimporten seitens des Auftraggebers verpflichtet sich dieser zu einer vollständigen Abnahme der Ware. Bei Nichtabholung oder Annahmeverweigerung ist der Auftragnehmer berechtigt, Anspruch auf die volle Rechnungssumme aufgrund der im Kundenauftrag erfolgten Ver-/Bearbeitung zu erheben.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Forderung einer Anzahlung in Höhe von mindestens 50% des Bruttowarenwerts bei Auftrag, alternativ eine Bankbürgschaft in voller Höhe sowie die Berechnung eines Schadensersatzes in Höhe von 50% des Bruttowarenwerts bei Stornierung laufender Aufträge über Sonderanfertigungen oder Spezialimporte vor, sofern diese bereits vom Hersteller gegenüber dem Auftragnehmer und von dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber bestätigt worden sind.
3. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt. Insbesondere sind solche Kosten zu 100 % zu ersetzen, die durch Erstellung von Werkzeugen, Maschineneinrichtungen und sonstigen, individuellen Vorkehrungen im Hinblick auf die Auftragsdurchführung entstanden sind. Bei Druckaufträgen ab Lager werden Satz-, Klischee-, Andruck- und ggf. bereits angefallene Handlungskosten auch dann berechnet, wenn ein Auftrag vom Auftraggeber vor Produktionsbeginn storniert wird.
4. Die Erstellung von Entwürfen und Skizzen ist kostenpflichtig und die resultierenden Gestaltungen sind Eigentum des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Prüfung etwaiger Verletzungen anderweitig bestehender Urheber-, Patent- oder Lizenzrechte durch den Auftragnehmer ist nicht Bestandteil des Auftrages. Vielmehr haftet der Auftraggeber allein für alle etwaigen Forderungen, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Auftraggeber eine selbstgestaltete Verpackung wünschen, so ist er auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung der Ware gem. Produktsicherheitsgesetz verantwortlich, eine Prüfung der Entwürfe auf Gesetzeskonformität durch den Auftraggeber ist nicht Bestandteil des Auftrages. Resultierende Ansprüche und ggf. Lieferverspätungen, welche durch unzureichend gekennzeichnete Artikel verursacht sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftragnehmer behält sich vor, an geeigneter Stelle der von ihm gelieferten Artikel seinen Firmennamen + Logo anzubringen und der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dem Auftragnehmer eine angemessene Anzahl an Mustern für Ausstellungs- und Werbezwecke kostenlos zu überlassen.

§ 13 Sondervereinbarungen für die Lieferung von Ballongas
1. Ballongas ist erhältlich ab Lager Hagen oder bei einer Verkaufsstelle der Linde AG. Ballongasflaschen sind Mietflaschen. Vermieterin ist die Lumitoys-GmbH, Eigentümerin ist die Linde AG. Der mietfreie Zeitraum für Gasflaschen beträgt 30 Tage, danach wird eine Miete vom 0,30€ pro Tag/Flasche berechnet. Der Auftraggeber als Mieter verpflichtet sich zur unverzüglichen Übersendung der Aus- und Rückgabebelege an den Auftragnehmer nach Rückgabe der Gasflaschen. Die Rückgabe von Gasflaschen ist bei der Lumitoys-GmbH sowie allen Verkaufsstellen der Linde AG unter Angabe der Kundennummer des Auftragnehmers möglich. Die maximale Mietzeit beträgt 90 Tage, eine Verlängerung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.
2. Sofern die Gasflasche nicht innerhalb der vereinbarten Mietfrist zurückgegeben wird und auch keine Fristverlängerung vereinbart ist, kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Der Kaufpreis beträgt z. Zt. 350,- € zzgl. gesetzlicher MwSt. Dieser Kaufpreis wird durch Rechnung angemahnt. Gibt der Auftraggeber die Gasflasche nach Erhalt der Rechnung unverzüglich zurück, wird der Kaufvertrag unwirksam, der Mietzins bis zum Tage der Rückgabe ist jedoch durch den Auftraggeber zu entrichten. Restdruck in zurückgegebenen Gasflaschen kann weder vergütet noch gutgeschrieben werden. Bei Rücknahme von vollen Gasflaschen stellt der Auftragnehmer Kosten in Höhe von 20% des Bruttowarenwertes in Rechnung.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Hagen, Deutschland.

§ 15 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter vorsorglichem Ausschluss von UN-Kaufrecht.

§ 16 Schlussbestimmungen
1. Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Auftraggebers führen, es sei denn der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang arglistig gehandelt.
2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte Produkte besonderen Import-/Exportkontrollen und/oder Beschränkungen unterliegen können. Die vorherige Prüfung und Einhaltung solcher Bestimmungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass gegebenenfalls kein Produkt exportiert wird oder wiederverkauft werden kann – sei es direkt oder indirekt, separat oder als Teil eines Systems – ohne dass der Auftraggeber zuvor auf eigene Kosten sämtliche Regelungen und anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und beispielsweise auch die erforderliche Zustimmung einer insoweit zuständigen Behörde und/oder einer sonstigen staatlichen Stelle eingeholt hat. Gleiches gilt, sofern für Import/Export bestimmter Produkte ggf. besondere Unterlagen benötigt werden, deren Beschaffung grundsätzlich ebenfalls dem Auftraggeber obliegt. Wird vom Auftraggeber ein Ursprungszeugnis benötigt, so ist der Auftragnehmer hierauf bereits bei Aufgabe der Bestellung in Kenntnis zu setzen; der Auftragnehmer ist berechtigt, für den im Rahmen der Beantragung/Ausstellung eines solchen Ursprungszeugnisses geleisteten Aufwand dem Auftraggeber eine angemessene Aufwandspauschale je Ursprungszeugnis zu berechnen.
3. Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
4. Alle Artikel des Sortiments des Auftragnehmers sind für die Abgabe an Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet.

§ 17 Non-German Buyers

Before placing an order to the contractor, the client has to make sure that he has understood all points of these General Terms and Conditions (GTC). If the client has any doubts or questions, he has to ask a professional translator for assistance, as all sales are exclusively basing on these GTC.
The place of performance is Hagen / Germany, also valid as the court of jurisdiction and the law of the Federal Republic of Germany applies to the exclusion of the UN Convention on contracts for the International Sale of Goods